Leitfäden & Informationen

Die Schlüssel, um Immobilien besser zu verstehen.

Kaufen, verkaufen, mieten oder investieren in Luxemburg: Hier finden Sie die wichtigsten Informationen, die zentralen Zahlen und unsere Ratschläge, um Ihr Projekt gelassen voranzubringen.

Der Mietvertrag, die Mietkaution, die Kosten und die Beihilfen.

  • Mietvertrag und Kündigung

    In Luxemburg unterliegt der Wohnungsmietvertrag genauen Regeln zu Vertrag, Miete, Wohnungsübergabeprotokoll und Kündigung. Der Mietvertrag muss die Rechte und Pflichten von Vermieter und Mieter klar festlegen.

    Das Wesentliche

    • Der Mietvertrag wird in der Regel schriftlich mit den wesentlichen Mietbedingungen abgeschlossen.
    • Wird eine Mietkaution verlangt, muss spätestens beim Einzug ein schriftliches, gemeinsam erstelltes Einzugsprotokoll angefertigt werden.
    • Bei einer unmöblierten Wohnung bleibt die maximale Jahresmiete durch die 5-%-Regel bezogen auf das investierte Kapital begrenzt, gemäß den gesetzlich vorgesehenen Modalitäten.
    • Der Mieter muss zur Kündigung eines auf unbestimmte Zeit laufenden Mietvertrags in der Regel eine Kündigungsfrist von 3 Monaten einhalten.
    • Der Vermieter kann den Mietvertrag nicht nach Belieben beenden: Er muss sich auf einen gesetzlich vorgesehenen Grund berufen, zum Beispiel Eigenbedarf, ein Fehlverhalten des Mieters oder einen schwerwiegenden und berechtigten Grund.
    • Bei Eigenbedarf des Vermieters beträgt die Kündigungsfrist grundsätzlich 6 Monate.

    Der Tipp des Teams

    Lesen Sie vor der Unterzeichnung die Klauseln zur Mietdauer, zur Kündigungsfrist und zu den Kündigungsbedingungen aufmerksam durch. Bei einem Auszug sollten Sie stets eine schriftliche Mitteilung wählen, die als Nachweis dient.

  • Die Mietkaution

    Die Mietkaution schützt den Vermieter vor unbezahlten Mieten oder Nebenkosten sowie vor etwaigen Schäden, die am Ende des Mietverhältnisses festgestellt werden. Seit der 2024 in Kraft getretenen Reform ist ihre Höhe in Luxemburg strenger geregelt.

    Das Wesentliche

    • Für die betroffenen neuen Mietverträge darf die Mietkaution 2 Monatsmieten ohne Nebenkosten nicht überschreiten.
    • Sie kann insbesondere in Form einer Bankgarantie oder in anderen gesetzlich vorgesehenen Formen geleistet werden.
    • Wird eine Kaution verlangt, muss ein Einzugsprotokoll erstellt werden, damit etwaige Schäden am Ende des Mietverhältnisses festgestellt werden können.
    • Ist das Auszugsprotokoll ohne Beanstandung und sind keine Beträge geschuldet, muss die Hälfte der Kaution innerhalb eines Monats nach der Schlüsselrückgabe zurückgezahlt werden. Der Rest wird nach der endgültigen Nebenkostenabrechnung ausgeglichen.
    • Unter bestimmten Bedingungen kann ein Mieter, der nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, eine staatliche Hilfe zur Finanzierung der Mietkaution beantragen.

    Der Tipp des Teams

    Berücksichtigen Sie die Mietkaution bereits bei der Berechnung Ihres Budgets für den Einzug. Bewahren Sie außerdem das Einzugsprotokoll und datierte Fotos auf: Sie sind die besten Belege bei der Rückzahlung der Kaution.

  • Maklergebühren bei der Vermietung

    Ist eine Immobilienagentur an der Vermietung einer Wohnung in Luxemburg beteiligt, werden die Maklerkosten und -honorare für die betroffenen neuen Mietverträge zu gleichen Teilen zwischen Vermieter und Mieter aufgeteilt. Diese Regel gilt seit dem 1. August 2024, unabhängig davon, welche Partei die Agentur beauftragt hat.

    Das Wesentliche

    • Die Maklergebühren werden zu 50 % vom Vermieter und zu 50 % vom Mieter getragen.
    • Diese Aufteilung gilt auch dann, wenn die Agentur nur von einer der beiden Parteien beauftragt wurde.
    • Jede Klausel, die eine von dieser Regel abweichende Aufteilung vorsieht, ist unwirksam.
    • Die Höhe der Provision und die geltenden Bedingungen müssen vor Abschluss des Mietvertrags klar mitgeteilt werden.

    Der Tipp des Teams

    Berücksichtigen Sie Ihren Anteil an den Maklergebühren bereits bei der Berechnung Ihres Budgets für den Einzug, zusammen mit der ersten Miete und der etwaigen Mietkaution.

  • Mietzuschuss

    Der Mietzuschuss ist eine staatliche Finanzhilfe für Haushalte, die ihren Hauptwohnsitz in Luxemburg auf dem privaten Wohnungsmarkt mieten und deren Miete im Verhältnis zu ihrem Einkommen eine erhebliche Belastung darstellt. Seine Höhe hängt insbesondere vom Einkommen und von der Zusammensetzung des Haushalts ab.

    Das Wesentliche

    • Die Hilfe kann je nach Situation des Haushalts zwischen 10 € und 520 € pro Monat betragen.
    • Die Wohnung muss in Luxemburg liegen, auf dem privaten Markt gemietet sein und Ihr ständiger Hauptwohnsitz sein.
    • Die monatliche Miete ohne Nebenkosten muss mehr als 25 % des monatlichen Nettoeinkommens der Hausgemeinschaft ausmachen.
    • Es gelten Einkommensobergrenzen, die je nach Zusammensetzung des Haushalts variieren.
    • Der Antrag ist beim Guichet unique des aides au logement zu stellen.
    • Die Hilfe wird monatlich ausgezahlt, solange die Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt sind.

    Der Tipp des Teams

    Wenn Ihre Miete einen großen Teil Ihres Budgets ausmacht, prüfen Sie Ihre Anspruchsberechtigung gleich nach dem Einzug. Mit dem offiziellen Simulator erhalten Sie schnell eine erste Schätzung des Betrags, auf den Sie Anspruch haben könnten.

  • Möblierte Vermietung

    In Luxemburg unterliegt eine möblierte Wohnung den allgemeinen Regeln des Wohnungsmietvertrags, mit einer wichtigen Besonderheit: Für die Nutzung der Möbel kann ein Mietzuschlag verlangt werden. Dieser Zuschlag muss im Vertrag klar von der Grundmiete getrennt ausgewiesen werden.

    Das Wesentliche

    • Der Mietvertrag muss schriftlich abgeschlossen werden und insbesondere die Höhe der Miete, die Nebenkosten, die Mietkaution und den etwaigen Möblierungszuschlag angeben.
    • Die Miete für die Wohnung unterliegt weiterhin der gesetzlichen Obergrenze, die insbesondere auf Grundlage des investierten Kapitals berechnet wird.
    • Der Vermieter kann einen monatlichen Zuschlag für die Möbel verlangen, der auf 1,5 % des Gesamtbetrags der Möbelrechnungen begrenzt ist.
    • Für diesen Zuschlag dürfen nur Möbel berücksichtigt werden, deren Rechnungen zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses weniger als 10 Jahre alt sind.
    • Eine Einbauküche gilt als Teil der Wohnung und fließt nicht in die Berechnung des Möblierungszuschlags ein.
    • Wird eine Mietkaution verlangt, muss ein schriftliches, gemeinsam erstelltes Wohnungsübergabeprotokoll angefertigt werden.

    Der Tipp des Teams

    Bestehen Sie stets darauf, dass Grundmiete und Möblierungszuschlag im Mietvertrag klar getrennt ausgewiesen werden. Bei einer möblierten Wohnung ist zudem ein detailliertes Inventar mit Fotos dringend zu empfehlen, um Unstimmigkeiten am Ende des Mietverhältnisses zu vermeiden.

  • Unmöblierte Vermietung

    Bei einer unmöblierten Vermietung in Luxemburg wird die Wohnung ohne Möbel für den täglichen Gebrauch des Mieters vermietet. Der Vertrag unterliegt weiterhin den allgemeinen Regeln des Wohnungsmietvertrags, insbesondere in Bezug auf Miete, Mietkaution und Kündigung.

    Das Wesentliche

    • Der Mietvertrag muss schriftlich abgeschlossen werden und insbesondere die Laufzeit, die Höhe der Miete, die Nebenkosten und die Mietkaution angeben.
    • Die maximale Jahresmiete einer unmöblierten Wohnung darf grundsätzlich 5 % des in die Wohnung investierten Kapitals nicht überschreiten.
    • Die Miete darf nur unter Einhaltung der in den geltenden Rechtsvorschriften vorgesehenen Regeln und Fristen angepasst werden.
    • Die Mietkaution darf 2 Monatsmieten ohne Nebenkosten nicht überschreiten.
    • Wird eine Kaution verlangt, muss ein schriftliches, datiertes und gemeinsam erstelltes Einzugsprotokoll angefertigt werden.
    • Eine Einbauküche oder bestimmte fest mit der Wohnung verbundene Ausstattungen können enthalten sein, ohne dass die Immobilie zwangsläufig als möblierte Vermietung gilt.

    Der Tipp des Teams

    Prüfen Sie vor der Unterzeichnung genau, was in der Wohnung verbleibt: Einbauküche, Leuchten, Haushaltsgeräte oder sonstige Ausstattung. Halten Sie dies im Mietvertrag und im Wohnungsübergabeprotokoll klar fest, um beim Auszug jede Unklarheit zu vermeiden.

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